Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Geschäftsraum, mit der die Ausführung Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist grundsätzlich wirksam, da damit hier regelmäßig keine
unangemessene Benachteiligung des Mieters verbunden ist. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Räume in unrenoviertem Zustand übernommen hat, ihm aber dafür vom Vermieter ein angemessener
Ausgleich gewährt wird (in diesem Fall: der Erlaß einer Monatsmiete von gut € 7.500,00). Dies hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 13.3.2004, Aktenzeichen: 12 U 282/02 entschieden.
Zu Renovierungsarbeiten ist der Gewerbemieter nur dann verpflichtet, wenn diese Verpflichtung wirksam auf ihn übertragen worden ist, heißt es in der Begründung. Die Übertragung der laufenden
Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses unterliegt keinen Bedenken. Problematisch könnte die Übertragung der Anfangs- und Endrenovierungsverpflichtung bei gleichzeitiger Übertragung
der Verpflichtung zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen sein. Bei der Vermietung von Wohnraum läßt dieses die Renovierungsverpflichtung des Mieters generell entfallen
(Summierungseffekt), was bei einer formularvertraglichen Vereinbarung im Gewerbemietverhältnis allerdings wirksam sein kann. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, was die Vertragsparteien
vereinbart haben und ob dieses den Anforderungen der Rechtsprechung, insbesondere zu formularvertraglichen Klauseln, Rechnung trägt, heißt es in der Begründung.