Mietvertrag

Sendet der Vermieter den gegengezeichneten Mietvertrag nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen an den Mieter zurück, so kommt kein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande.

Hierauf weist das Landgericht Stendal in einem Urteil vom 29.1.2004 hin. Ein Mietvertrag kommt wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, wobei der Vertrag in der Regel versandt und nicht an einem Tisch unterschrieben wird. Unterschreibt der Mieter den Mietvertrag zuerst, unterbreitet er dem Vermieter ein Angebot. Der Vermieter muß dieses annehmen, indem er den Vertrag unterzeichnet. Allein die Unterzeichnung bringt nicht den Vertrag zustande, erforderlich ist vielmehr, dass ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages dem Mieter zugeht. Ein Angebot unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmüßigen Umständen erwarten darf. Soweit das LG hier eine Frist von zwei bis drei Wochen zugrunde legt, mag dieses im Einzelfall zutreffen. Häufig wird die Frist noch kürzer bemessen auf drei bis fünf Werktage. Die verspätete Annahme gilt sodann als neues Angebot, was wiederum der Annahme des Antragenden, hier des Mieters, bedarf. Ist ein solcher Mietvertrag sodann mit dem neuen Angebot nicht zustande gekommen, durch erneute Unterzeichnung des Vertrages, so kann ein konkludenter Mietvertrag in Betracht kommen, der dann allerdings als solcher auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und wegen Schriftformmangels zum Ablauf des ersten Mietjahres kündbar ist (§ 550 BGB).

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