Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für Dauerschuldverhältnisse, also seit dem 1. Januar 2003, können Altmietverträge, die gegenüber der Mietrechtsreform längere
Kündigungsfristen enthalten, vom Mieter mit kurzer Frist gekündigt werden. Landgericht Leipzig, Urteil vom 8.12.2004, Aktenzeichen 1 S 5678/04.
Vor Inkrafttreten des neuen Mietrechts zum 1.9.2001 waren die Kündigungsfristen für die Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses gestaffelt nach der Mietdauer. Sie variierten für Vermieter und
Mieter je nach Nutzungsdauer zwischen drei, sechs, neun und zwölf Monaten Kündigungsfrist. Mit dem neuen Mietrecht hat der Vermieter die Kündigungsfristen geändert. Der Mieter kann das
Mietverhältnis fristgemäß unabhängig von der Nutzungsdauer unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des
Wohnraums die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Unproblematisch war die Regelung für Mietverhältnisse, die nach der Mietrechtsreform begründet wurden, Streit bestand bei der Frage, ob die
neuen Kündigungsfristen auch für Altmietverhältnisse, die vor dem 1.9.2001 begründet wurden, Anwendung finden. Hierzu gab es zahlreiche Entscheidungen, auch des Bundesgerichtshofs. Der Streit
entzündete sich insbesondere um die Frage, ob vereinbarte Kündigungsfristen in Altmietverträgen fortgelten, wobei zwischen individuell vereinbarten Kündigungsfristen unterschieden wurde und
solchen, die kraft Formularvertrags begründet wurden. Dieser Streit ist nunmehr entschieden durch eine erneute Änderung des Mietrechts. Der Gesetzgeber wendet nunmehr die kurze Kündigungsfrist
auch auf Altmietverträge an, wenn sie in Formularmietverträgen vereinbart worden sind, was die Regel ist. Diese gesetzliche Änderung tritt mit Wirkung zum 1.6.2005 in Kraft. Die unterschiedlichen
gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Themenkomplex sind damit obsolet.